Sozialgericht: Urteil: Kasse muss keine Kosten für Abnehmspritze übernehmen

Eine gesetzlich Versicherte beantragt die Kostenübernahme für eine Abnehmspritze. Ihre Krankenkasse lehnt ab – aus Sicht von Richtern aus berichtigten Gründen.

Die Krankenkasse einer gesetzlich Versicherten muss nicht die Kosten für eine sogenannte Abnehmspritze übernehmen. Dies urteilte das Sozialgericht Mainz. Demnach habe die versicherte Frau bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für das Mittel „Wegovy“ beantragt, welche der Versicherer ablehnte. Diese Ablehnung bestätigte das Gericht nun, da es sich um ein Arzneimittel zur Gewichtsreduktion und damit um ein „Lifestyle-Produkt“ handele (Az.: S 7 KR 76/24). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

Diese seien aber von der Versorgung gesetzlicher Krankenkassen ausgeschlossen. Die gesetzlichen Krankenkassen seien durch die Verfassung nicht verpflichtet, „alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sei“, so das Gericht. Anders sei dies nur bei lebensbedrohlichen Krankheiten, welche bei der Klägerin jedoch nicht vorgelegen habe.