Im Internet werben die Medizin-Influencer „Dr. Rick und Dr. Nick“ für Facelifts, Nasenkorrekturen oder Lippenformungen in ihren Praxen. Der BGH klärt nun, ob dabei auch Vergleichsbilder erlaubt sind.
Darf eine Schönheitspraxis für minimalinvasive Eingriffe wie Botox- oder Hyaluron-Injektionen mit Vorher-Nachher-Bildern werben? Diese Frage will der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag (9.00 Uhr) klären. Das oberste deutsche Zivilgericht entscheidet über eine Klage gegen das Unternehmen Aesthetify von den zwei bekannten Ärzten und Influencern „Dr. Rick und Dr. Nick“. (Az. I ZR 170/24)
Das Unternehmen mit Sitz in Recklinghausen bietet an sechs Standorten in Deutschland ästhetische Behandlungen wie Nasenkorrekturen oder Lippenformungen an. Auf Instagram und seiner Internetseite veröffentlichte Aesthetify Bilder, die Patienten jeweils vor und nach der Behandlung zeigen sollten. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sah darin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz – und zog vor Gericht.
Aesthetify betont „anderes Risikoprofil“
Das Gesetz verbietet nämlich vergleichende Darstellungen vor und nach dem Eingriff für „operative, plastisch-chirurgische Eingriffe“, die medizinisch nicht notwendig sind. Nach Ansicht von Aesthetify fallen minimalinvasive Behandlungen mit Hyaluron oder Botox aber nicht unter diese Beschreibung. Die Eingriffe hätten „ein ganz anderes Risikoprofil“, das eher mit Tätowierungen oder dem Stechen eines Ohrlochs vergleichbar sei, sagen Geschäftsführer Henrik Heüveldop („Dr. Rick“) und Dominik Bettray („Dr. Nick“).
In der mündlichen Verhandlung Anfang Juli deutete sich an, dass der BGH die Sache – wie schon die Vorinstanz – wohl anders sieht. Das Oberlandesgericht Hamm hatte Aesthetify im August vergangenen Jahres auf Unterlassung verurteilt. Es stufte die Behandlungen als operative plastisch-chirurgische Eingriffe ein und erklärte, für solche brauche es nicht unbedingt Skalpell oder Messer. Es genüge jedes Instrument, mit dem Form- und Gestaltveränderungen an den Organen oder der Körperoberfläche vorgenommen würden, so das OLG.