Statistik: Mehr als 100 Rechtsextreme haben waffenrechtliche Erlaubnis

Das Innenministerium nennt genaue Zahlen. Welche Maßnahmen wurden gegen einzelne Personen ergriffen?

In Hessen hatten 102 Menschen, die dem Rechtsextremismus zugerechnet werden, mit Stand Ende 2024 eine waffenrechtliche Erlaubnis. Davon haben laut den Angaben des Innenministeriums 53 Personen ausschließlich einen sogenannten Kleinen Waffenschein. 49 Personen haben eine Waffenbesitzkarte. 

Elf Personen aus dem Bereich Rechtsextremismus wurde den Angaben zufolge die waffenrechtliche Erlaubnis entzogen, bei 21 weiteren wurde dieser Schritt eingeleitet, wie aus der Antwort des Ministeriums auf eine Anfrage aus der oppositionellen Grünen-Landtagsfraktion hervorgeht.

13 Reichsbürgern wurde waffenrechtliche Erlaubnis entzogen

Zudem verfügten 34 Angehörige des Reichsbürger-Spektrums laut Innenministerium im vergangenen Jahr über eine waffenrechtliche Erlaubnis. Davon besaßen zwölf Personen lediglich einen Kleinen Waffenschein, 22 Personen haben eine Waffenbesitzkarte. Bei 17 Personen aus dem Bereich Reichsbürger wurde ein Verfahren zum Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis eingeleitet; 13 weiteren wurde diese entzogen.

Außerdem besitzen vier weitere Menschen, die nach Auskunft des Ministeriums beiden sogenannten Phänomenbereichen zugerechnet werden, so eine Erlaubnis. Davon besitzen zwei ausschließlich einen Kleinen Waffenschein, zwei haben eine Waffenbesitzkarte.

Wer in Deutschland eine Schusswaffe kaufen und führen darf

Wer in Deutschland eine Waffe besitzen will, muss im internationalen Vergleich strenge Voraussetzungen erfüllen. Geregelt ist das im Waffengesetz. Es unterscheidet zwischen Waffenbesitzkarte und dem Waffenschein, der dazu berechtigt, eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit zu führen.

Ein allgemeines Recht auf Waffenbesitz gibt es hierzulande nicht. Wer eine Schusswaffe legal bei einem zugelassenen Waffenhändler oder Büchsenmacher erwerben will, benötigt eine Waffenbesitzkarte (WBK) und muss dafür Zuverlässigkeit, Sachkunde und ein berechtigtes Bedürfnis – Jäger oder Sportschütze – nachweisen. Private Verkäufe sind nur unter WBK-Inhabern zulässig und müssen den Waffenbehörden gemeldet werden. Der unberechtigte Erwerb oder Besitz ohne WBK ist nach Paragraf 52 im Waffengesetz strafbar.