Zwei Lehrkräfte aus Sachsen-Anhalt sind erfolgreich gegen die vor zwei Jahren neu eingeführte zusätzliche Arbeitsstunde vorgegangen. Die sogenannte Vorgriffsstundenregelung ist unwirksam, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag entschied. Die Landesregierung habe die Zusatzstunde nicht per Verordnung einführen dürfen – auch inhaltlich sei sie rechtswidrig. (Az. 2 CN 1.24 u. a.)
Das Land verfügte 2023 als Reaktion auf den Lehrkräftemangel, dass Lehrkräfte für fünf Jahre lang jede Woche eine Stunde mehr arbeiten sollten. Die Stunden sollten sie sich entweder auszahlen oder auf einem Arbeitszeitkonto gutschreiben lassen; sie können demnach frühestens 2033 abgefeiert werden.
Dagegen wandten sich eine verbeamtete Lehrerin und ein angestellter Lehrer mit sogenannten Normenkontrollanträgen, um die Regelung gerichtlich überprüfen zu lassen. Vor dem Oberverwaltungsgericht Magdeburg hatten sie keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die Zusatzstundenregelung aber nun für unwirksam.
Zwar dürfe die Landesregierung Näheres über die Arbeitszeit von Beamten und vor allem die Verteilung der Arbeitszeit regeln. Da die Zusatzstunden finanziell abgegolten werden dürften, gehe die Neuregelung aber darüber hinaus.
Inhaltlich sei sie rechtswidrig, weil nur der Ausgleich von tatsächlich gehaltenen Stunden vorgesehen sei. Es handle sich aber um Dienstzeit, also müssten auch Stunden berücksichtigt werden, die wegen Krankheit ausfallen. Das Gericht äußerte außerdem Zweifel daran, dass die Verpflichtung von allen Lehrkräften zu Vorgriffsstunden, unabhängig von Voll- oder Teilzeit, mit dem EU-Recht vereinbar sei.