In der Region Helmstedt gab es vermehrt Risse von Weidetieren. Als Reaktion trafen die Behörden eine Entscheidung gegen einen bestimmten Wolf. Die bestätigt nun ein Gericht.
Nach einer Vielzahl von Nutztier-Rissen in den Landkreisen Helmstedt und Wolfenbüttel sowie im Umkreis von Wolfsburg hat ein Gericht den Abschuss eines Wolfes genehmigt. Allerdings sind für den Abschuss des Wolfsrüden „GW3559“ bestimmte Auflagen zu beachten, wie es in einer Mitteilung des Verwaltungsgerichts Braunschweig hieß. Der Abschuss eines Wolfes werde den Erhaltungszustand der Populationen nicht verschlechtern – allein in Niedersachsen lebten aktuell 56 Wolfsrudel.
Die Kammer bestätigte eine Allgemeinverfügung des Kreises Helmstedt und lehnte die Eilanträge zweier anerkannter Umweltvereinigungen ab. Die Antragsteller können gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.
Nachweislich sei der Wolf an mindestens acht Rissen beteiligt gewesen, bei denen 56 Schafe getötet und 39 verletzt worden seien, hieß es weiter. In vier Fällen habe er einen Festzaun von 1,40 bis 1,50 Meter Höhe beziehungsweise stromführende Flexinetze überwunden. Ein Mindestschutz sei vorhanden gewesen. Verschiedene Indizien sprächen außerdem dafür, dass der Wolf das erlernte und gefestigte Beuteverhalten bereits an andere Wölfe des Rudels weitergegeben habe. Der landwirtschaftliche Schaden belaufe sich auf circa 39.000 Euro.
Strikte Vorgaben für Tötung
Die Tötung darf nur in einem Abstand von fünf Kilometern um ein Rissereignis vollzogen werden; zuvor muss der Wolf vom Weidetierhalter eingesetzte elektrifizierte Flexinetze mit einer Höhe von mindestens 1,2 m überwunden haben oder die Weidetiere müssen nächtlich eingestallt gewesen sein. Bei Einhaltung weiterer Vorgaben dürfen nur autorisierte Berechtigte das Tier töten, die vorher einen speziellen Auftrag erhalten haben.