Gericht: Soldat darf ab und zu selbst gejagtes Wild an Kameraden verkaufen

Ein Bundeswehrsoldat darf ab und zu von ihm selbst erlegtes Wild zum kleinen Preis an Kameraden abgeben. Das ist keine Nebenbeschäftigung, die genehmigt werden muss, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem am Montag veröffentlichten Beschluss entschied. Es ging um einen Soldaten, der einen Jagdbezirk gepachtet hat. (Az. 2 WDB 1.25)

In den Jahren 2019 und 2020 soll er in der Kaserne mindestens zehnmal abgepacktes und vakuumiertes Wildbret an andere Soldaten und Zivilbedienstete verkauft haben. Der Kommandeur sah 2023 darin ein Dienstvergehen. Da die Verfolgungsfrist schon überschritten war, wurde aber keine Disziplinarmaßnahme verhängt.

Der Soldat erhob dennoch eine Beschwerde gegen die Feststellung des Dienstvergehens. Er argumentierte unter anderem damit, dass die Ausübung des Jagdrechts nicht als gewerbliche Nebentätigkeit verboten sei. Er habe mit dem Fleisch keinen Gewinn gemacht, sondern es unter Selbstkostenpreis abgegeben.

Der Generalinspekteur wies die Beschwerde zurück, der Soldat erhob eine weitere Beschwerde und der Fall landete beim zweiten Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts. Dort hatte die Beschwerde des Soldaten Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass hier kein Dienstvergehen vorliegt.

Der Soldat musste demnach keine Genehmigung einholen, bevor er das Wildbret weitergab. Jagen sei typischerweise eine erlaubnisfreie Freizeitbeschäftigung und keine Nebenerwerbsquelle, erklärte das Gericht. Der Soldat müsse als Jagdpächter Pacht im mittleren vierstelligen Eurobereich zahlen. Im Vergleich dazu sei der Verkauf von einzelnen Portionen Fleisch wirtschaftlich nicht bedeutsam.

Das Finanzamt stufe die Jagd als Liebhaberei ein, was ebenfalls gegen eine entgeltliche Nebenbeschäftigung spreche. Der Soldat habe außerdem zu Recht darauf hingewiesen, dass er die Kosten für seine Jagdausrüstung, die Wildtierfütterung, die Tierkörperbeseitigung im Revier und die Jagdversicherungen tragen müsse. Die Feststellung des Dienstvergehens war daher rechtswidrig, wie das Gericht entschied.

smb/ran